Harsewinkel wächst weiter und wird zur Mittleren kreisangehörigen Stadt

Harsewinkel wächst weiter und wird zur Mittleren kreisangehörige Stadt

Städte, die dauerhaft mehr als 25.000 Einwohner haben, werden zur Mittleren kreisangehörigen Stadt.

Kämmerer Heinz Niebur hatte es schon in seinem Haushaltsvorbericht angekündigt. Jetzt ist es in Harsewinkel soweit. An fünf Stichtagen nacheinander lag die Einwohnerzahl über dem Schwellwert von 25.000 lag. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen teilt in einem Schreiben vom 7. Juli 2020 mit, dass beabsichtigt ist, die Stadt Harsewinkel von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen.

Am 1. Januar 2022 ist es soweit

Die Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt und die damit verbundene Aufgabenübertragung soll nach dem Schreiben des Ministeriums zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Durch die Ernennung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt muss die Stadt Harsewinkel einige zusätzliche Aufgaben übernehmen. Welche Aufgaben die Stadt komplett selber übernehmen wird und welche in Kooperation mit den Nachbargemeinden oder dem Kreis übernommen werden, ist sicherlich die erste große Aufgabe des neuen Stadtrates in der nächsten Wahlperiode.

Die SPD Harsewinkel wird sehr genau abwägen, welche Aufgaben von der Stadt übernommen werden müssen und welche übernommen werden können. Zwischen dem besseren Service für die Bürgerinnen und Bürger, der sich durch den Wegfall von Fahrten zum Kreishaus ergibt, und den höheren Kosten durch den Aufbau einer zusätzlichen Verwaltungsstruktur vor Ort, werden wir den besten Kompromiss finden. Unnütze Aufgaben wollen wir vermeiden und erfolgreiche Strukturen nicht um jeden Preis in Frage stellen.

Reinhard Hemkemeyer, Heinz Niebur und Ralf Dräger im Haushaltsseminar der SPD im Januar 2020

Wir zitieren hier im folgenden aus dem Haushaltsvorbericht des Kämmerers Heinz Niebur

Zusätzliche Aufwendungen infolge der Bestimmung zur Mittleren kreisangehörigen Stadt

Eine Kommune ist gem. § 4 Abs.2 Satz 2 GO NRW von Amts wegen zur Mittleren kreisangehörigen Stadt zu bestimmen, wenn ihre maßgebliche Einwohnerzahl an fünf aufeinander-folgenden Stichtagen ab dem 31. Dezember 2017 (Absatz 7) mehr als 25.000 Einwohner beträgt. Maßgeblich ist gemäß § 4 Abs. 7 GO die jeweils auf den 30. Juni und 31. Dezember eines jeden Jahres fortgeschriebene Bevölkerungszahl (Stichtage), die vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen – Geschäftsbereich Statistik – veröffentlicht wird. Es ist zu erwarten, dass die amtliche Einwohnerzahl der Stadt Harsewinkel am Stichtag 31.12.2019 zum fünften Mal in Folge mehr als 25.000 Einwohner betragen hat.

Bekanntgegeben werden die amtlichen Einwohnerzahlen zum 31.12.2019 voraussichtlich im ersten Halbjahr 2020. Die Bestimmung kreisangehöriger Gemeinden zur Mittleren kreisangehörigen Stadt erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Änderungen dieser Rechtsverordnung treten zum 1. Januar des auf die Verkündung folgenden übernächsten Kalenderjahres in Kraft. Sofern die Landesregierung durch Änderung der Rechtsverordnung Harsewinkel in 2020 zur Mittleren kreisangehörigen Stadt bestimmt, wird diese Regelung demgemäß ab dem 01.01.2022 in Kraft treten.

Die Stadt Harsewinkel wird dann zusätzliche Aufgaben übernehmen müssen.

Dies sind im Wesentlichen:

  • Örtliche Rechnungsprüfung (§ 101 GO) – Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes
  • Untere Bauaufsicht (§ 57 Abs. 3 Buchst. a BauO NW) – Aufgaben der Baugenehmigungsbehörde
  • Aufgaben der Verkehrslenkung und Verkehrssicherung – Straßenverkehrsbehörde
  • Aufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz

Zur Verpflichtung, eine mit hauptamtlichen Kräften besetzte Feuerwache gemäß § 10 BHKG einzurichten, kann voraussichtlich eine Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung erteilt werden.

Andere Aufgaben, wie die Einrichtung einer Rettungswache oder die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen der Weiterbildung nach § 10 Weiterbildungsgesetz werden bereits durch andere Träger (Kreis Gütersloh bzw. Zweckverband VHS) erfüllt.

Die zu übernehmenden Aufgaben werden einen zusätzlichen Personal- und Sachaufwand ab 2022 und in Teilen bereits ab 2021 (Vorbereitungsphase) verursachen. Hierzu wird die Verwaltung in 2020 ein Organisationskonzept erarbeiten und den zuständigen politischen Gremien (HFWA und Rat) zur Beratung und Beschlussfassung vorlegen. Hierbei wird zu prüfen und entscheiden sein, ob die jeweiligen Aufgaben mit eigenem Personal oder im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit gemäß §§ 30 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit von einer anderen Kommune oder vom Kreis durchgeführt werden kann bzw. soll (s.a. § 4 Abs. 8 GO). Dieser zusätzliche Personal- und Sachaufwand ist in der mittelfristigen Finanzplanung noch nicht eingestellt. Dieses wird ab dem Haushaltsplan 2021 erfolgen müssen. Es ist davon auszugehen, dass nach dem derzeitigen Stand (KGSt-Richtwerte 2018/2019) vorbehaltlich der konkreten Organisation, Kalkulation und Umsetzung ein zusätzlicher Personal- und Sachaufwand in einer Größenordnung von ca. 700.000 – 750.000 Euro jährlich bei vollständig eigener Durchführung entstehen wird, der im Bereich der Bauaufsicht zu einem überwiegenden Teil durch Verwaltungsgebühren (ca. 340.000 Euro im Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019) gedeckt werden kann.